des Fanclubs Schwarz-Gelbe Essener e.V.
§ 1 Name
1. Der am 09.03.2018 in Essen gegründete BVB-Fanclub führt den Namen Schwarz-Gelbe Essener e.V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines Jahres.
§ 3 Sitz
Der BVB-Fanclub Schwarz-Gelbe Essener e.V. hat seinen Sitz in Essen.
§ 4 Ziel und Zweck
1. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.
2. Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair Play zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften beizutragen.
3. Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
5. Treue und Zusammenhalt stehen an erster Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte bedingt auch privat gelten.
6. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Club nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.
7. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischem, homophobem oder diskriminierendem Verhalten, gleich welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird von den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.
8. Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadion so konsumiert werden, dass dem Club kein Schaden entsteht.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Allgemeines
1. Fanclubkleidung wird nur für Fanclubmitglieder besorgt.
2. Ausgaben und Anschaffungen für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.
3. Kommt ein Mitglied privat an Eintrittskarten, sind diese vor Weiterverkäufen zuerst den Clubmitgliedern anzubieten. Wird dieses des Öfteren nicht eingehalten, wird eine Strafe in Höhe des Kartenpreises erhoben.
4. Von Gästen, die wiederholt mit dem Club ins Stadion gehen, aber nicht eintreten möchten, ist eine freiwillige Spende erwünscht.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Fanclubs kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag in Form des Vordruckes „Beitrittserklärung“ zu richten.
3. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
3. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bii minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Fanclubs.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
5. Der Fanclub Name darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden.
§ 8 Beiträge
1. Alle Fanclubmitglieder ab 14 Jahren sind beitragspflichtig.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederjahreshauptversammlung für die Dauer eines Kalenderjahres festgelegt.
3. Außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederjahreshauptversammlung festgelegt.
4. Die Höhe der monatlichen Beiträge wird in der Beitragsordnung festgehalten.
5. Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen.
6. Es ist den Fanclubmitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die Beiträge verwendet werden.
§ 9 Stimmrecht
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, die mindestens seit 3 Monaten im Fanclub Mitglied sind.
2. Jüngere Mitglieder können während den Abstimmungen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.
4. Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstandes besitzt jedes Vorstandsmitglied jeweils nur eine Stimme. Es besteht kein Vetorecht des 1. Vorsitzenden.
5. Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.
§ 10 Wählbarkeit
1. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die stimmberechtigt sind (siehe § 9, 1 – 5) und mindestens seit 12 Monaten Mitglied im Fanclub sind.
§ 11 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Fancluborgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von dem geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden
a) schriftliche Ermahnung (Verweis)
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen und kulturellen Aktivitäten
2. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 12 Rechtsmittel
1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 6, 1-5), gegen einen Ausschluß (§ 7, 3a-3d) sowie gegen eine Maßregelung (§ 11, 1-2) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
2. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.
§ 13 Fancluborgane
1. Organe des Fanclubs sind:
a) die quartalsweise Mitgliederversammlung
b) die Mitgliederjahreshauptversammlung
c) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
§ 14 Mitgliederversammlungen
1. Oberstes Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung.
2. Mitgliederversammlungen finden quartalsweise statt. Den Ort und Zeitpunkt wird in der Versammlungsordnung festgehalten und bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung geändert.
3. Eine ordentliche Mitgliederjahreshauptversammmlung findet in jedem Jahr statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung im Sinne einer Mitgliederjahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, im Sinne des § 9, 1-5, schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
5. Die Einberufung der Mitgliederjahreshauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung.
6. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
7. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederjahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
8. Die Teilnahme an der Mitgliederjahreshauptversammlung ist für alle Mitglieder Ehrensache.
9. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei der Mitgliederjahreshauptversammlung durchgeführt. Bei den monatlichen Mitgliederversammmlungen werden nur organisatorische Beschlüsse gefasst, die für Veranstaltungen relevant sind.
11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zerfallen und haben auf Antragsannahme oder -ablehnung keine Auswirkung.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
13. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederjahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Fanclubs eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
14. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederjahreshauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
15. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung muss fristgerecht angekündigt werden.
16. Bei Versammlungen hat beim offiziellen Teil der 1. Vorsitzende die Diskussionsleitung.
17. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
18. Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.
§ 15 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) Kasseprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis trifft mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Fanclub tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Fanclub informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Fanclubs beratend mitzuwirken.
§ 16 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Fanclub Interesse erfordert.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Arbeitsressorts regelt die Geschäftsordnung.
7. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 17 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstige Fanclubaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.
§ 18 Protokollierung
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Mitgliederjahreshauptversammlungen, sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
2. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 19 Wahlen
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Mitarbeiterkreises werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen keine verwandten des 1. Grades oder 2. Grades zu dem Vorsitzenden und des Schatzmeister sein. Sie sind gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern loyal.
3. Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
4. Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug auf die Häufigkeit.
§ 20 Kassenprüfer
1. Die Kasse des Fanclubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederjahreshauptversammlung bestimmten Kassenprüfern geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederjahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
3. Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 21 Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Fanclub folgende Ordnungen:
a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Versammlungsordnung
e) Strafordnung
2. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
3. Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung bei der monatlichen Mitgliederversammlung in Kraft.
4. Die Ordnungen können bei Bedarf vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
5. Bei den Ordnungen handelt es sich lediglich um Regelungen für das Innenverhältnis des Vereins.
§ 22 Auflösung des Fanclubs
1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
5. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.
6. Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller Verbindlichkeiten an gemeinnützige Zwecke.
Die vorstehende Satzung wurde von der ersten ordentlichen Generalversammlung genehmigt.
Stand: 08/2021